Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen,
auch wenn im Einzelfall, insbesondere bei Anschlussaufträgen, nicht ausdrücklich auf sie
hingewiesen wird. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
1. Vertragsabschluß, Lieferumfang
a) Unser Angebot ist freibleibend. Verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir einen Auftrag
schriftlich bestätigt haben oder wir den Auftrag ausführen.
b) Die in Prospekten enthaltenen Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben sind Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind.
c) An Abbildungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt
insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor
ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung.
2. Preisstellung und Zahlungsbedingungen
a) Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht, Versicherung und jeweiliger
gesetzlicher Mehrwertsteuer.
b) Wenn sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, werden
sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.
c) Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage netto Kasse, falls nichts anderes vereinbart ist.
d) Der Besteller ist nur dann berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche
zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte
Zahlungsansprüche vorliegen.
e) Haben wir teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Besteller dennoch verpflichtet,
Zahlung für die unstreitig fehlerfreie Ware zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für
ihn nicht von Interesse ist.
f) Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages
Umstände bekannt, nach denen unser Zahlungsanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, können wir neben den gesetzlichen
Ansprüchen aufgrund vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und
Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung
des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen. Der
Besteller ermächtigt uns schon jetzt in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und
die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag
nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
g) Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung die Erfüllung unserer
Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Nach angemessener Fristsetzung
sind wir in diesem Fall auch zum Rücktritt berechtigt.
3. Lieferzeit
a) Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle
Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden
Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der
Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, sofern dies für den Besteller nicht unzumutbar ist.
Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der
Absendung. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts
anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich.
b) Vereinbarte Liefertermine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte
aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen
im Rückstand ist. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt
auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
a) Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Aussperrung und behördliche Maßnahmen
berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten.
b) Der höheren Gewalt stehen unvorgesehene Umstände, z.B. Betriebsstörungen, Ausschuss
und Nachbehandlung gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer
Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür haben wir zu führen.
5. Abnahme
a) Ist Abnahme vereinbart, sind gleichzeitig Umfang und Bedingungen bis zum
Vertragsabschluss festzulegen.
b) Erfolgt dies nicht, findet die Standard-Abnahme in dem bei uns üblichen Umfang und nach
den bei uns üblichen Bedingungen statt. Gleiches gilt für Erstmusterprüfungen.
c) Ist eine technische Abnahme nach besonderen Bedingungen vereinbart, so hat der
Besteller diese in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft auf
eigene Kosten durchzuführen. Erfolgt die Abnahme trotz einer angemessenen Nachfrist nicht,
so sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten oder Gefahr des Bestellers
einzulagern.
6. Technische Kenndaten
a) Abweichungen bei technischen Kenndaten sind zulässig im Rahmen handelsüblicher
Toleranzen, einschlägiger DIN-Vorschriften und technischer Erfordernisse.
b) Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stückzahlen
maßgebend.
7. Versand und Gefahrenübergang
a) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „ab Werk“. Dies gilt
auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben.
b) Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
c) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir
berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf
Gefahr des Bestellers zu lagern, zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns
übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine
Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als abgenommen und geliefert.
d) Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des
Transportweges nach unserem Ermessen.
e) Mit der Übergabe an den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn
der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes , geht die Gefahr auf den
Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
8. Eigentumsvorbehalt
a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus
der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders
bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Sofern der Besteller in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der
gelieferten Waren zu verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller.
b) In der Rücknahme der Ware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt ein
Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
c) Der Erwerber darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherheit
übertragen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte
hat er uns unverzüglich darüber zu unterrichten.
9. Haftung für Sachmängel
a) Wir gewährleisten die einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Teile gem. der
festgelegten Spezifikationen, nicht aber die Eignung für die vom Besteller vorgesehene
Verwendung. Insofern trägt der Besteller die Verantwortung für sachgemäße Konstruktionen
unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, Auswahl des Werkstoffes und der
erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen
Liefervorschriften und der uns übergebenen technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie
für die Ausführung der beigestellten Fertigungseinrichtungen, und zwar auch dann, wenn
Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden. Ferner steht der
Besteller dafür ein, dass aufgrund seiner Angaben Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter
nicht verletzt werden. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der
Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
b) Wir haften nicht für nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit.
Eine Abweichung ist als unerheblich anzusehen, wenn die Ware trotz geringfügiger
Abweichungen von den festgelegten Spezifikationen vom Besteller bestimmungsgemäß
genutzt werden kann. Wir haften nicht bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung
sowie für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung und übliche Abnutzung entstehen. Werden von dem
Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, stehen wir für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls nicht ein.
c) Sachmängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort,
verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen.
d) Bei vereinbarter Abnahme oder Erstmusterprüfung ist die Rüge von Mängeln
ausgeschlossen, die hierbei hätten festgestellt werden können.
e) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. In dringenden Fällen
der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden
des Bestellers haben wir den gerügten Mangel sofort festzustellen. Beanstandete Ware ist
auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen
nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten
Ware vornimmt, verliert er etwaige Rechte wegen Sachmangels.
f) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die
beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz (Nacherfüllung).
g) Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Der Nachweis eines Mangels
obliegt dem Besteller.
10. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen
a) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Vorrichtungen und Kontrolllehren,
die vom Besteller beigestellt werden, sind uns kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung
der vom Besteller beigestellten Fertigungseinrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen
oder uns übergebenen Zeichnungen oder Mustern wird von uns nur aufgrund ausdrücklicher
Vereinbarungen überprüft. Vom Besteller beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen wir
ändern, wenn uns dies aus technischen Gründen erforderlich erscheint und das Werkstück
dadurch nicht verändert wird.
b) Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtung trägt der Besteller.
c) Die Fertigungseinrichtungen werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und verwahrt,
welche wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Wir haften nicht für zufälligen
Untergang oder Verschlechterung der Fertigungseinrichtung.
11. Vertraulichkeit
a) Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten)
und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten
Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und
Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als
vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
b) Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und
endet 24 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
12. Allgemeine Haftungsbegrenzung
a) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende
Ansprüche des Bestellers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
ausgeschlossen.
b) Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz sowie bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter
oder leitenden Angestellten.
c) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
d) Schadensersatz- und Sachmängelansprüche, die dem Besteller gegen uns zustehen,
verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort und
Gerichtsstand für unsere Leistungen Leipzig. Für Zahlungsverpflichtungen gilt dies ebenfalls.
14. Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht.
15. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer
Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung
verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.
AGB`s (Stand 01.01.2010)